Tagesgeld Steuern - Besteuerung Tagesgeldkonto

Steuerliche Behandlung der Zinserträge aus einer Tagesgeldanlage

Die Aufgabe von Tagesgeldkonten ist es, über die Zinsen eine Rendite zu erwirtschaften. Leider ist der Staat immer mit von der Partie, wenn irgendwo Gewinn gemacht wird und fordert seinen Anteil in Form von Steuern. Bis Ende 2008 war es die Kapitalertragsertragssteuer, die auf die Zinsgewinne von Tagesgeldkonten gezahlt werden musste. Seit 2009 gibt es die Abgeltungssteuer. Um zumindest einen Teil des Gewinns komplett behalten zu dürfen, besteht die Möglichkeit, der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen.

Freistellungsauftrag

Möglich ist ein Freistellungsauftrag bis zu einem Betrag von 801 Euro bei Ledigen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich das Volumen auf 1.602 Euro. Dabei kann die Summe nach Belieben auf verschiedene Banken bzw. Anlagen verteilt werden. Beispielsweise 400 Euro für das Tagesgeldkonto und 401 Euro für das Festgeldkonto. Die 801 Euro dürfen in der Summe allerdings nicht überschritten werden. Bis zu dem mit der Bank vereinbarten Betrag werden keinerlei Steuern abgeführt. Übersteigt der Gewinn die im Freistellungsauftrag genannte Summe, greift seit dem 1. Januar 2009 die Abgeltungssteuer.

Abgeltungssteuer auf Tagesgeld

Mit ihr sind alle steuerlichen Verpflichtungen dem Staat gegenüber abgegolten - daher auch der Begriff Abgeltungssteuer. Sie hat die Kapitalertragssteuer abgelöst. Wurden vor 2009 30 Prozent an den Staat abgeführt und die Zinserträge im Rahmen der Steuererklärung mit dem individuellen Satz versteuert, was zu einer Rück- oder einer Nachzahlung führen konnte, gilt jetzt eine Pauschale. Sie beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für Sparer, deren persönlicher Steuersatz niedriger liegt, besteht nach wie vor die Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuern im Rahmen der Steuerklärung zurück zu erhalten.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer voraussichtlich keine Steuern zahlen muss, weil das Einkommen zu gering ist, was bei Rentnern und Studierenden durchaus möglich ist, kann sich vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen. Die NV-Bescheinigung gilt für höchstens drei Jahre und kann bei der Bank vorgelegt werden. Damit spart man sich den Freistellungsauftrag, weil die kontoführende Bank in diesem Fall überhaupt keine Steuern an das Finanzamt abführt, unabhängig davon, wie hoch der Kapitalertrag letztlich ist. Die Bescheinigung wird zurückgefordert, sobald das Einkommen versteuert werden muss.

Beispielberechnung für die Besteuerung eines Tagesgeldkontos

Alleinstehend Verheiratet
Angenommene Tagesgeld Zinsen: 3,75% 3,75%
Höhe der Kapitalanlage: 40.000,00 EUR 80.000,00 EUR
Höhe der Zinsen: 1.500,00 EUR 3.000,00 EUR
Sparer-Pauschbetrag: 801,00 EUR 1.602,00 EUR
Zinsertrag vor Steuerabzug: 699,00 EUR 1.398 EUR
Abgeltungssteuer 25,00%: 174,75 EUR 349,50 EUR
SolZ 5,50% auf Abgeltungssteuer: 9,61 EUR 19,22 EUR
Gesamte Steuerlast: 184,36 EUR 368,72 EUR
Gutschriftsbetrag: 1.315,64 EUR 2.631,28 EUR
Rendite nach Steuern: 3,29% 3,29%

Wie Sie dem Beispiel entnehmen können, hätten Sie bei einer Tagesgeld-Anlage mit angenommenen 3,75% Zinsen im Jahr eine effektive Rendite von 3,29%. Die Kirchensteuer bleibt in unserem Berechnungsbeispiel unberücksichtigt.

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